Sie arbeiten bald in der Schweiz? Dann lohnt es sich, einige Dinge abzuklären: Welche Skiorte die besten sind, wie man Papier und Karton für die Abfuhr schnürt und wo der Röstigraben liegt, zum Beispiel. Aber vor allem: Wie sieht es mit Bewilligungen und Steuerfragen aus? Hierzu haben wir Ihnen einige nützliche Informationen zusammengestellt.
Die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen:
Für Grenzgänger: Ausweis G
Sie sind Bürgerin oder Bürger eines EU-27/EFTA-Mitgliedsstaats und verfügen über einen unbeschränkten oder mindestens auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag in der Schweiz – haben Ihren Wohnsitz jedoch im Ausland und fahren mindestens einmal pro Woche an Ihren Wohnsitz zurück? Dann erhalten Sie einen Ausweis G mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Läuft der Arbeitsvertrag zwischen drei und zwölf Monaten, gilt die Arbeitserlaubnis so lange wie der Vertrag.
Für Arbeitnehmende aus Nicht-EU/EFTA-Staaten gelten andere Vorschriften: Sie müssen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland (oder einem anderen Nachbarland der Schweiz) haben und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzregion leben. Zudem sind weitere arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten (Inländervorrang, Kontingente usw.).
Für den Kurzaufenthalt: Ausweis L
Sie arbeiten für weniger als ein Jahr aber länger als drei Monate in der Schweiz? Dann gilt die Bewilligung so lange wie der Arbeitsvertrag, der in der Regel für eine Gesamtdauer bis zu einem Jahr verlängert werden kann. Für EU-27/EFTA-Angehörige genügt das Vorliegen eines entsprechenden Arbeitsvertrags, für alle anderen Staatsangehörigen sind die arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften (Inländervorrang, Kontingente usw.) zu beachten.
Keine Bewilligung benötigen Sie, wenn Sie weniger als drei Monate im Kalenderjahr arbeiten – Sie sind über das sogenannte Meldeverfahren geregelt.
Für längere Zeit: Ausweis B
Sie sind Bürgerin oder Bürger eines EU-27/EFTA-Mitgliedsstaats, verfügen über einen unbefristeten oder mindestens auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag und ziehen in die Schweiz um? Dann erhalten Sie einen Ausweis B, der nach Ablauf von fünf Jahren um weitere fünf Jahre verlängert wird, falls alle Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. keine mehr als zwölfmonatige, unfreiwillige Arbeitslosigkeit).
Für Staatsangehörige anderer Länder kommen wiederum strengere Vorschriften zur Anwendung. Mehr dazu erfahren Sie auf den Seiten des Staatssekretariats für Migration.
Beachten Sie: Für kroatische Staatsangehörige gelten bei den Kategorien G, L und B Sonderregelungen, die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU festgehalten sind.
Für Niedergelassene: Ausweis C
Sie sind leben bereits fünf Jahre (als EU17/EFTA Bürgerin oder Bürger) oder zehn Jahre (Staatsangehörige anderer Länder) in der Schweiz? Dann können Sie einen Ausweis C beantragen und erhalten damit ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht ohne Bedingungen.
Die Steuern:
Für Grenzgänger
Je nach Nachbarland sind die Regelungen etwas verschieden. In Deutschland bezahlen Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger Ihre Steuern in Deutschland. Maximal 4,5 Prozent des Bruttolohns bezahlen Sie als Quellensteuer in der Schweiz, wobei dieser Betrag in Deutschland angerechnet wird. Sie bezahlen dadurch also nicht mehr. Aber: Die Einkommenssteuer in Deutschland ist für Grenzgänger auf Basis des aktuellen Arbeitsvertrags im Voraus zu entrichten. Beachten Sie ausserdem: Es liegt in Ihrer Verantwortung, dem Arbeitgeber eine in Deutschland ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen – ansonsten kann die Quellensteuer deutlich höher als 4,5 Prozent ausfallen. Bei den französischen Grenzgängern ist die Situation ähnlich. Sofern eine «Attestation de résidance fiscale francaise» vorliegt, bezahlen Sie in der Schweiz keine Quellensteuer.
Mit Ausweis L und B
In diesem Fall unterliegen Sie in der Schweiz der Quellensteuer, sofern Sie nicht mit einer Person, die eine C-Bewilligung oder schweizer Staatsbürgschaft hat verheiratet sind oder Wohneigentum in der Schweiz besitzen. Die Quellensteuer wird durch den Arbeitgeber direkt vom Gehalt abgezogen.
Mit Ausweis C
Mit Ausweis C werden Sie besteuert wie Schweizer Bürger auch und füllen einmal pro Jahr eine Steuererklärung ausgefüllt aus. Die Steuern werden nicht mehr direkt vom Gehalt abgezogen, sondern von Ihnen überwiesen. Aber das wissen Sie ja sicherlich bereits, schliesslich sind Sie schon lange in der Schweiz…
Unfold your power…
Unsere Mission ist es, die von uns vermittelten Arbeitnehmenden in ihrer Entfaltung zu unterstützen – und im Falle Ihrer Arbeit in der Schweiz gehört auch die Vorbereitung dazu. Dazu gehören auch Themen wie Sozialversicherungen, Krankenkassen oder die wichtigsten Verhaltenstipps.
Diana Gebauer
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